Die Beklagte verpflichtete sich, die genannten Mengen zu festgelegten, teuerungsbereinigten Preisen zu liefern. Die bezogenen Kiesmengen waren der Beklagten von der Klägerin innert 15 Tagen nach jeweils wöchentlich erstellter und genehmigter Abrechnung zu bezahlen. Ab 1. Juli 2004 lieferte die Beklagte keinen Kies mehr. Mit Klage vom 31. Dezember 2010 gelangte die Klägerin an das damalige Amtsgericht Z und beantragte, die Beklagte habe ihr in Erfüllung des Kiesliefervertrags 474'000 m3 Kies zu liefern. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.