{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:42", "Checksum": "ffc4dde7e6482aef01c443e1a188d632", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)\nRegeste:\nSukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht\n\n\nDarum, d.h. um das Verweigern einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts bis zur Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Lieferungen, ging und geht es der Beklagten indes nicht. Vielmehr wollte und will sie sich gänzlich vom Kiesliefervertrag und damit von der Pflicht, in einer vertraglich festgelegten Zeitspanne von mehreren Jahren die ausstehenden rund 437'500 m3 Kies (540'000 m3 abzüglich der von der Klägerin bis und mit Juni 2004 bezogenen 102'498.53 m3) zu liefern, lossagen. Dafür steht die Einrede aus Art. 82 OR, die eigene Vertragstreue voraussetzt, nicht zur Verfügung (oben E. 5.4.2). Wer nicht mehr an einen Vertrag gebunden sein will, kann sich nicht auf Art. 82 OR berufen, sondern hat andere Rechtsbehelfe (z.B. Rücktritt) anzustrengen (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 173; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 195), wie dies die Beklagte denn auch getan hat, allerdings ohne Erfolg.\n5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 82 OR zusteht. Die kontrovers diskutierte Frage, ob im Falle einer erfolgreich erhobenen Einrede aus Art. 82 OR die Klage abzuweisen sei oder zumindest \"zur Zeit\" abzuweisen sei oder ob ein suspensiv bedingtes Urteil auf Leistung Zug um Zug zu fällen sei (Wullschleger, a.a.O., Art. 82 OR N 35; ausführlich Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 222 ff.; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 206 ff.), stellt sich nicht, da die Einrede der Beklagten erfolglos bleibt.\n6. Zusammenfassend sind die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 ebenso unwirksam wie ihre am 9. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung. Der Kiesliefervertrag ist deshalb nicht beendet, sondern weiterhin in Kraft (oben E. 3.6 und 4.5). Die Klägerin konnte und kann weiterhin auf Erfüllung des Vertrags klagen. Dies hat sie getan. Insoweit ist die Klage unter Abweisung der Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen. Da der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 82 OR zusteht (oben E. 5.5), fällt die Abweisung der Klage \"zur Zeit\", wie sie die Beklagte eventualiter beantragt, nicht in Betracht."}