{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Immerhin können typische Tatbestände unterschieden werden: So ist ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen, soweit ein solches wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrags in einem offensichtlichen Missverhältnis zur geforderten Leistung steht. Sodann ist eigene Vertragstreue eine ungeschriebene Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts. Art. 82 OR will die gleichzeitige Erfüllung von zwei miteinander verknüpften Leistungen durchsetzen, um eine einseitige Vorleistung zu vermeiden; wer vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, darf sich deshalb nicht gänzlich vom Vertrag lossagen und die Erbringung der Gegenleistung schlechthin ablehnen. Weiter ist die Einrede aus Art. 82 OR demjenigen verwehrt, der durch eigenes vertragswidriges Verhalten die mangelnde Erfüllungsbereitschaft der Vertragspartei veranlasst hat (ausführlich Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 192-196, sowie Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 169-174, jeweils mit Hinweisen).\n5.4.3. Vorliegend steht fest, dass die von der Beklagten abgemahnte Forderung nicht im geltend gemachten Umfang von Fr. 47'110.40, sondern (nach Abzug der von der Beklagten zu Unrecht widerrufenen Gutschrift von Fr. 19'139.55) höchstens im Umfang von Fr. 27'970.85 für Kieslieferungen aus den Monaten März/April 2004 besteht. Diese Forderung hat die Klägerin unter Vorbehalt der gemeinsamen korrekten Ermittlung des Schüttgewichts oder der Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt und den Betrag von Fr. 27'970.85 auf ein Sperrkonto einbezahlt.\nDie Frage, ob die Klägerin damit ihre Erfüllungsbereitschaft für die Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen hinreichend bekundet hat, kann offenbleiben. In Bezug auf künftige Lieferungen ist mit der Vorinstanz von der Bereitschaft der Klägerin auszugehen, diese nach Massgabe der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen zu bezahlen. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten – vorgängige Veränderung des Raumgewichts für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin; ungerechtfertigter Widerruf der aus der diesbezüglichen vergleichsweisen Einigung der Parteien über die Schüttgewichte der Kieslieferungen 2003 resultierenden Gutschrift usw. – Anlass hatte, die Höhe der Rechnungen für die Kieslieferungen März/April 2004 in Frage zu stellen bzw. deren (volle) Bezahlung von der gemeinsamen Feststellung des korrekten Schüttgewichts oder der Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags abhängig zu machen und bis dahin den (vollen) Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Ebenfalls offenbleiben kann sodann die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem in Rechnung gestellten Betrag für die im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen (Fr. 27'970.85) und des Betrags bzw. des Anteils davon, der vom Schüttgewicht abhängig war (gemäss Darstellung der Beklagten 2,77 %), d.h. die Frage der Verhältnismässigkeit innerhalb dieses Teilleistungspaars. Offenbleiben kann schliesslich die Frage nach der Relevanz des – allerdings klarerweise krassen – Missverhältnisses zwischen dem Betrag von Fr. 27'970.85 und dem Volumen der vertraglich vereinbarten und noch ausstehenden Kieslieferungen und dessen Wert in Millionenhöhe.\nSelbst wenn alle diese Fragen zu Gunsten der Beklagten zu entscheiden wären, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sie diesfalls zwar in analoger Anwendung von Art. 82 OR dazu berechtigt gewesen wäre, die eine oder andere anstehende Kieslieferung bis zur Bezahlung derjenigen von März/April 2004 zu verweigern, nicht aber dazu, sich unter Einstellung sämtlicher Kieslieferungen gänzlich vom Vertrag loszusagen, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt.\n5.4.4. Beim Dauerschuldverhältnis hat eine Vertragspartei der Natur der Sache nach mindestens für einen bestimmten Zeitabschnitt (z.B. Monat, Woche oder Tag) vorzuleisten, weil das auf die vertragstypische Leistung entfallende Entgelt nicht für jede noch so geringe Zeitspanne gleichzeitig erbracht werden kann (so z.B. beim Mietvertrag oder beim Arbeitsvertrag). Vorliegend ist die Beklagte gemäss Kiesliefervertrag mit ihren einzelnen Kieslieferungen vorleistungspflichtig und hat die Klägerin der Beklagten die bezogenen Kiesmengen innert 15 Tagen nach jeweils wöchentlich zu erstellender und zu genehmigender Abrechnung zu bezahlen.\nAus solcher Beschränkung der Vorleistungspflicht folgt, dass die beidseitige Erfüllung der auf einen Zeitabschnitt entfallenden beidseitigen Teilleistungen (Leistungspaare) Voraussetzung für die Erzwingbarkeit einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts ist. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer die Arbeit im Monat August verweigern, wenn er den Juli-Lohn noch nicht erhalten hat. Ebenso wird beim Sukzessivlieferungsvertrag dem Verkäufer das Recht zugestanden, eine fällige Lieferung auch bei angebotenem Preis zu verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung noch nicht bezahlt hat (BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 112; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 85)."}