{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Juli 2015 vor Bezirksgericht ausgesprochene Kündigung des Kiesliefervertrags begründete (inakzeptables Verhalten der Klägerin durch Verhinderung bzw. Verzögerung der Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe und durch Bekämpfung der Fahrwegberechtigung), schon seit Jahren bekannt waren. Die Beklagte hat weder unmittelbar nach Einleitung der diversen Verfahren durch die Klägerin noch unmittelbar nach Erhalt der (für sie im Übrigen mehrheitlich positiv ausgefallenen) diversen Entscheide eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Dass eine Bedenkfrist von mehreren Jahren nicht zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.\nZusammenfassend hat die kündigungswillige Beklagte eine (viel) zu lange Bedenkfrist ausgeübt, wie dies die Klägerin zutreffend einwendet. Die subjektive Wesentlichkeit der angeführten Gründe ist deshalb zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses verwirkt. Zu diesem Ergebnis ist letztlich und nach dem Gesagten zu Recht auch die Vorinstanz gelangt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob die späte Berufung der Beklagten auf die genannten Gründe treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich sei oder nicht. Auch die Frage nach der objektiven Wesentlichkeit dieser Gründe kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob das Verhalten der Klägerin die Reaktion auf das Verhalten der Beklagten gewesen sei, und für die Frage nach einem allfälligen (Teil-) Verschulden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich immerhin daran zu erinnern, dass es die Beklagte war, die unbestrittenermassen das Raumgewicht für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin verändert hatte, dass die Beklagte die aus der diesbezüglichen vergleichsweisen Einigung der Parteien über die Schüttgewichte der Kieslieferungen 2003 resultierende Gutschrift grundlos widerrief, dass die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 erstelltermassen ungerechtfertigt waren und dass es die Beklagte war, welche die Kieslieferungen unbestrittenermassen per 1. Juli 2004 komplett eingestellt hatte. Dass die Klägerin als Reaktion darauf verhindern wollte, dass die Beklagte das gemäss Vertrag ihr zu liefernde Kies abbaut, abführt und an Dritte liefert, erscheint mit der Vorinstanz zumindest nachvollziehbar. Weiterungen dazu sind indes nicht erforderlich.\n4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die am 9. Juli 2015 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Kiesliefervertrags als ungerechtfertigt. Die Beklagte hat die Kündigung nicht innert angemessener Frist nach Eintritt bzw. Kenntnis der geltend gemachten wichtigen Gründe ausgesprochen. Deshalb ist die subjektive Wesentlichkeit dieser Gründe zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Vertrags verwirkt (oben E. 4.4.3). Die ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung entfaltet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich keine Rechtswirkungen (oben E.4.4.2). Der Kiesliefervertrag 5 ist deshalb nicht beendet, sondern weiterhin in Kraft. Die Klägerin konnte und kann weiterhin auf Erfüllung des Vertrags klagen (vgl. Vetter/Gutzwiller, a.a.O., S. 713).\n5. 5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2015 vor Bezirksgericht führte die Beklagte im Rahmen ihres Schlussvortrags – und damit nach Massgabe der noch anwendbaren Luzerner Zivilprozessordnung prozessual rechtzeitig – aus, für den Fall, dass der Kiesliefervertrag weder durch Rücktritt noch durch die Anrufung eines wichtigen Grunds aufgelöst sein sollte, bleibe immer noch festzustellen, dass sie die Einrede gemäss Art. 82 OR erheben könne. Die Klägerin schulde ihr Fr. 47'110.40 bzw., falls man davon die Materialgutschrift von Fr. 19'139.55 in Abzug bringen wolle, Fr. 27'970.50. Bis zur Begleichung dieses Ausstands dürfe sie weitere Leistungen verweigern. Da die Einrede nur durch vertragsgemässe Erfüllung beseitigt werde, könne die Klägerin die Einrede nicht mit dem Hinweis darauf beseitigen, dass sie die Fr. 27'970.50 auf ein Sperrkonto hinterlegt habe. Daraus folge, dass die Klage zur Zeit abzuweisen sei, wie sie das bereits als Eventualbegehren beantragt habe.\n5.4. 5.4.1. Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR).\nDie Vorinstanz hat zutreffend und unangefochten festgehalten, dass die – an sich auf Güteraustausch nach dem Zug-um-Zug-Prinzip zugeschnittene – Regel des Art. 82 OR analog auf Dauerschuldverhältnisse und damit auch auf Sukzessivlieferungsverträge anwendbar ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Wullschleger, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Furrer/Schnyder], 3. Aufl. 2016, Art. 82 OR N 18; Schraner, Zürcher Komm., Zürich 2000, Art. 82 OR N 40 und 112; ausführlich Weber, Berner Komm., 2. Aufl. 2005, Art. 82 OR N 83-90a, jeweils mit Hinweisen). Zutreffend ist und unangefochten blieb auch, dass die Beklagte als Verkäuferin bzw. Lieferantin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist."}