{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:03", "Checksum": "2879606e94cfb8525f844cb8509acc38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)\nRegeste:\nSukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht\n\n aus der nachfolgenden Erwägung ergibt. 5.4.4. Aus solcher Beschränkung der Vorleistungspflicht folgt, dass die beidseitige Erfüllung der auf einen Zeitabschnitt entfallenden beidseitigen Teilleistungen (Leistungspaare) Voraussetzung für die Erzwingbarkeit einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts ist. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer die Arbeit im Monat August verweigern, wenn er den Juli-Lohn noch nicht erhalten hat. Ebenso wird beim Sukzessivlieferungsvertrag dem Verkäufer das Recht zugestanden, eine fällige Lieferung auch bei angebotenem Preis zu verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung noch nicht bezahlt hat (BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 112; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 85). Darum, d.h. um das Verweigern einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts bis zur Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Lieferungen, ging und geht es der Beklagten indes nicht. Vielmehr wollte und will sie sich gänzlich vom Kiesliefervertrag und damit von der Pflicht, in einer vertraglich festgelegten Zeitspanne von mehreren Jahren die ausstehenden rund 437'500 m3 Kies (540'000 m3 abzüglich der von der Klägerin bis und mit Juni 2004 bezogenen 102'498.53 m3) zu liefern, lossagen. Dafür steht die Einrede aus Art. 82 OR, die eigene Vertragstreue voraussetzt, nicht zur Verfügung (oben E. 5.4.2). Wer nicht mehr an einen Vertrag gebunden sein will, kann sich nicht auf Art. 82 OR berufen, sondern hat andere Rechtsbehelfe (z.B. Rücktritt) anzustrengen (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 173; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 195), wie dies die Beklagte denn auch getan hat, allerdings ohne Erfolg. 5.5. 6. |"}