{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Juli 2004, die Rechnungen grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt, und behielt sich die gemeinsame Ermittlung der korrekten Schüttgewichte oder die Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte vor. Um sich von jeglichen Vorwürfen zu entbinden, bezahlte die Klägerin die Fr. 27'970.85 am 2. August 2004 und damit innert gesetzter Frist auf ein Sperrkonto ein. Damit – und weil sie in Bezug auf geltend gemachte Gegenforderungen nicht ausdrücklich Verrechnung erklärte – hat sich die Klägerin zwar diesbezüglich nicht befreit. Sie hat aber (auch) damit ihren Willen am grundsätzlichen Festhalten am Vertrag sowie ihre grundsätzliche Zahlungs- bzw. Erfüllungsbereitschaft dokumentiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt. Umstände, die damals auf eine Gefährdung der künftigen Erfüllung des Vertrags (durch die Klägerin) hätten schliessen lassen, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren betreffend Labilität von Dauerschuldverhältnissen im Allgemeinen und des Kieslieferungsvertrags im Besonderen (…), ändern daran nichts. Ein Ausnahmefall, der es der Beklagten ermöglicht hätte, Art. 107 Abs. 2 OR bezüglich des ganzen Vertrags anzuwenden, lag somit nicht vor. Wenn er vorgelegen hätte, wäre der Vertragsrücktritt im Übrigen nach auch diesbezüglich klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusammen mit der Nachfristansetzung anzudrohen gewesen, was vorliegend nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nicht erfolgte; die Nachfristansetzung vom 12. Mai 2004 enthielt keine Rücktrittsandrohung. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit zwischen einem Zahlungsverzug von Fr. 27'970.85 und dem Rücktritt von einem Kieslieferungsvertrag mit einem Volumen von knapp Fr. 6 Mio. konnte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Rücktritts gemäss Art. 107 Abs. 2 OR offenlassen und hat dies auch getan (zur Prüfung dieser Frage unter dem Aspekt der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR vgl. E. 5 nachstehend). 3.6. 4. In Bezug auf den wichtigen Grund machte die Beklagte geltend, sie habe im Rechtsschriftenwechsel aufgezeigt, wie die Klägerin alles daran gesetzt habe, die von ihr, der Beklagten, nachgesuchte Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe in der Kiesgrube Y zu verhindern. Die Abbaubewilligung sei am 5. April 2007 erteilt worden. Die Klägerin habe diese Bewilligung bis vor Bundesgericht angefochten und damit eine Verzögerung um gute drei Jahre bis zum Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2010 provoziert. Sodann bekämpfe die Klägerin bis heute ihre Fahrwegberechtigung auf der vorgegebenen Transportachse. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sie, die Beklagte, jene Strecke teilweise nicht befahren dürfe, unter deren Beanspruchung sie die Klägerin mit Kies zu beliefern habe. Im Kiesliefervertrag sei ihr Recht postuliert worden, solche Transporte vornehmen zu dürfen und nicht nur Transportfahrzeuge der Klägerin in der Kiesgrube zu beladen. Somit sei der Kiesabbau unmöglich; der Kiesliefervertrag könne nicht gelebt werden. Nicht von ungefähr habe die mit der Klägerin verbundene D AG unter anderem gegen sie, die Beklagte, eine Eigentumsfreiheitsklage angestrengt, um ihr die Benutzung der Strassengrundstücke gerichtlich untersagen zu lassen. Das Verhalten der Klägerin sei inakzeptabel. Sie könne keine Leistung fordern, deren Erfüllung sie zu verunmöglichen versucht habe und heute noch verhindern wolle. Ihr, der Beklagten, stehe deshalb ein Recht auf Auflösung des Kiesliefervertrags aus wichtigem Grund zu. Die Klägerin habe die allgemeine Pflicht einer jeden Vertragspartei verletzt, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln. (…) 4.4. Das Recht besteht dann, wenn ein wichtiger Grund das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Der wichtige Grund ist hierbei aus subjektiver und aus objektiver Sicht zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7). Das Bestehen eines objektiv wichtigen Grundes zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann mit der Frage beantwortet werden, ob einer vernünftigen Person in den Schuhen der kündigenden Partei aufgrund der vorliegenden Umstände die Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zum Vertragsablauf ebenfalls nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den objektiv wichtigen Gründen ist zwischen absolut und relativ wichtigen Gründen zu unterscheiden. Ein absolut wichtiger Grund ist gegeben, falls ein entscheidendes Ereignis die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt. Ein relativ wichtiger Grund liegt vor, wenn dieser alleine aufgrund seiner Schwere die Vertragsauflösung zwar nicht zulässt, er jedoch wiederholt, nach ausdrücklichen Verwarnungen oder kumuliert mit anderen relativ wichtigen Gründen auftritt. Ein subjektiv wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die kündigungswillige Partei unzumutbar ist. Ein subjektiv wichtiger Grund ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die kündigungswillige Partei mit der Kündigung zu lange zögert. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein Ermessensentscheid, der auf einer Interessenabwägung unter Beachtung der konkreten Umstände beruht (BGE 128 III 428 E."}