{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-2_2017-06-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10621", "Checksum": "f7cc8ccda13e17a6cf944a151298151c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 2", "2017 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:03", "Checksum": "2879606e94cfb8525f844cb8509acc38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.06.2017 1B 16 2 (2017 I Nr. 13)\nRegeste:\nSukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. | Art. 82 OR, Art. 107 OR. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Bei den Parteien handelt es sich um zwei im Bereich der Ausbeutung bzw. der Aufbereitung und des Transports von Sand- und Kiesmaterialien tätige Unternehmen. Mit Kiesliefervertrag vom 20. März 2003 verkaufte die Beklagte der Klägerin die Gesamtmenge von 540'000 m3 Kies, aufgeteilt in Abbauphase 1 (150'000 m3 gemäss bestehender Abbaubewilligung, verteilt auf drei Jahre à 50'000 m3) und in Abbauphase 2 (390'000 m3 nach Erhalt der Abbaubewilligung, verteilt auf sechs Jahre à 65'000 m3). Die Beklagte verpflichtete sich, die genannten Mengen zu festgelegten, teuerungsbereinigten Preisen zu liefern. Die bezogenen Kiesmengen waren der Beklagten von der Klägerin innert 15 Tagen nach jeweils wöchentlich erstellter und genehmigter Abrechnung zu bezahlen. Ab 1. Juli 2004 lieferte die Beklagte keinen Kies mehr. Mit Klage vom 31. Dezember 2010 gelangte die Klägerin an das damalige Amtsgericht Z und beantragte, die Beklagte habe ihr in Erfüllung des Kiesliefervertrags 474'000 m3 Kies zu liefern. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, sie sei mit Erklärungen vom 26. Mai 2004 und 27. Juli 2004 vom Vertrag zurückgetreten, da die Klägerin im Umfang von Fr. 47'110.40 bzw. von mindestens Fr. 27'970.85 in Zahlungsverzug gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Z vom 9. Juli 2015 führte die Beklagte aus, für den Fall, dass die Rücktrittserklärung nicht geschützt werde, kündige sie hiermit den Kiesliefervertrag aus wichtigem Grund; falls der Kiesliefervertrag weder durch Rücktritt noch durch die Anrufung eines wichtigen Grunds aufgelöst sein sollte, bleibe immer noch festzustellen, dass sie die Einrede gemäss Art. 82 OR erheben könne. Mit Urteil vom 27. November 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Z die Beklagte, der Klägerin in Erfüllung des Kiesliefervertrags 466'500 m3 Kies zu liefern. Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Aus den Erwägungen: 2.2. 3.5. Zur Situation bei Sukzessivlieferungsverträgen bzw. beim Verzug mit Zahlungsraten hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1993 wie folgt entschieden: Gerät der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag mit nacheinander fällig werdenden Zahlungsraten in Verzug, so kann der Gläubiger nur für die bereits verfallenen Raten nach Art. 107 OR vorgehen. Von diesem Grundsatz darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auch die künftige ordnungsgemässe Vertragserfüllung als ausgeschlossen (so die Regeste von BGE 119 II 135), zumindest aber gefährdet oder in Frage gestellt erscheint. Die fruchtlose Ansetzung einer Zahlungsfrist für verfallene Raten berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten noch nicht erfüllten Vertrag. Mit der Fristansetzung ist der Rücktritt anzudrohen. Eine auch die künftigen Raten erfassende Rücktrittserklärung erübrigt sich jedoch, wenn eine solche in Anbetracht des Schuldnerverhaltens als nutzlos erscheint oder wenn der Gläubiger aufgrund einer besonderen Vertragsbestimmung auch mit Bezug auf nicht verfallene Raten zur Ausübung der Rechte nach Art. 107/109 OR ermächtigt ist (BGE 119 II 135 [= Pra 1993 Nr. 209] E. 3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2015 für Sukzessivlieferungen oder sonstige Teillieferungen ausdrücklich bestätigt (BGE 141 III 106 E. 16.2). 3.5.2. Die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Wahlmöglichkeiten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR erfüllt sein müssen, obliegt dem Gläubiger (Furrer/Wey, a.a.O., Art. 107 OR N 69), vorliegend somit der Beklagten. 3.5.3. 3.5.4. Grundlegend auseinanderzuhalten sind das – diesbezüglich massgebende – Erfordernis der Gefährdung der künftigen ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin und das – diesbezüglich nicht massgebende – Bestreben der Beklagten, aus einem aus welchen Gründen auch immer missliebig gewordenen Vertrag \"auszusteigen\". Die Klägerin hat vor Bezirksgericht gute Gründe dafür vorgebracht, dass sie die verlangte Zahlung von Fr. 47'110.40 im Umfang von Fr. 19'139.55 verweigert und im Umfang von Fr. 27'970.85 auf ein Sperrkonto eingezahlt hatte. Nach eigener Darstellung der Beklagten stellte die Klägerin im März 2004 fest, dass die Beklagte das Raumgewicht für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin verändert hatte. Die Beklagte räumte ein, dass die von der Klägerin gerügten Abweichungen in der Tat teils auffällig waren und wohl auf fahrlässige Messungen zurückzuführen gewesen seien. Über diese Differenzen betreffend Schüttgewicht und die daraus resultierenden Differenzen betreffend Abrechnungen über die erfolgten Kieslieferungen einigten sich die Parteien am 26. März 2004. Unter Berücksichtigung einer von der Beklagten gleichentags gewährten Gutschrift von Fr. 19'139.35 für die Kiesbezüge im Jahr 2003 ergab sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von Fr. 39'889.75; dieser Betrag wurde unbestrittenermassen von der Klägerin beglichen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die am 26. März 2004 gewährte und in der gleichentags von der Beklagten genehmigten Abrechnung enthaltene Gutschrift am 13. April 2004 (im Umfang von Fr. 19'139.55) zu Unrecht widerrufen, ist berechtigt. Die Gutschrift war, wie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 2. August 2004 zu Recht festhielt, Teil der Per-Saldo-Vereinbarung vom 26. März 2004 und konnte nicht einseitig widerrufen werden. In Bezug auf diese Fr. 19'139.55 war die Forderung der Beklagten klarerweise unberechtigt. In Bezug auf die – Abrechnungen aus im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen betreffende – Restanz von Fr. 27'970.85 (Fr. 47'110.40 ./. Fr."}