Andererseits greift sie zu kurz, da sie bloss auf die aktuelle finanzielle Situation der Stadt Luzern Bezug nimmt. Gefordert ist jedoch vorliegend eine Prognose für die nächsten 18 Jahre (bis Alter 64 der Klägerin und nicht auf die Stadt Luzern als Arbeitgeberin beschränkt). Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.