Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung von BG kläg.Bel. 11 ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte konnte im vorliegenden Verfahren zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz Stellung nehmen; eine allfällige (vorliegend nicht schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt. Die in Frage 5 (der E-Mail vom 14.6.2013) genannten Zahlen sind plausibel und werden zudem von der Beklagten nicht substanziiert bestritten. Damit ist erstellt, dass im Pflegebereich der Stadt Luzern in den Jahren 2003 bis 2013 eine durchschnittliche Nominallohnerhöhung von 0,65 % pro Jahr gewährt wurde.