Dieser Einwand ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass sich die Klägerin vorinstanzlich nicht explizit auf die Zahlen in der Antwort 5 der E-Mail vom 14. Juni 2013 berufen hat, sondern lediglich eine generelle Lohnerhöhung von 1 % geltend machte. Die erwähnte E-Mail wurde jedoch mit ihrem gesamten Inhalt von der Klägerin in den Prozess eingeführt, womit die Vorinstanz ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime auch die Antwort auf Frage 5 (gewährte Lohnerhöhungen im Pflegebereich der Stadt Luzern für die Jahre 2003-2013) berücksichtigen konnte. Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung von BG kläg.