Dies bejahte sie. Gemäss der E-Mail von A vom 14. Juni 2013 sei den Pflegemitarbeitenden der Stadt Luzern in den letzten 13 Jahren durchschnittlich eine generelle Nominallohnerhöhung von 0,65 % pro Jahr zugestanden worden. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin mit einer generellen Lohnsteigerung in diesem Umfang auch in Zukunft hätte rechnen können. Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen die Verhandlungsmaxime verletzt. Dieser Einwand ist unbegründet.