O., Ziff. 9.118). Diese fordern eine Übertragung der Rechtsprechung zum Haushaltschaden (Berücksichtigung einer generellen Reallohnerhöhung von 1 %) auf den Erwerbsschaden. Die Vorinstanz ging von einer Reallohnerhöhung von 0,65 % aus und reduzierte den Kapitalisierungszinsfuss dementsprechend von 3,5 % auf 2,85 %. Sie führte zutreffend aus, die Klägerin habe nicht behauptet, sie hätte in Zukunft mit einer individuellen Lohnerhöhung rechnen können und ging in der Folge der Frage nach, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse eine allgemeine resp. generelle Nominallohnerhöhung berücksichtigt werden könne. Dies bejahte sie.