es sei im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts, nach einfachen und klaren Kriterien zu suchen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2; BGer-Urteil 4C.349/2006 vom 22.1.2007 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass beim Erwerbsausfall zwar nicht auf generelle Lohnerhöhungen im gesamten Arbeitsmarkt abgestellt werden soll, dass hingegen konkret auf die berufliche Situation der geschädigten Person bezogene erwartete Lohnerhöhungen durchaus berücksichtigt werden dürfen. Einen Schritt weiter gehen die Autoren Weber/Münch (a.a.O., Ziff. 9.118).