Das Bundesgericht hat für den Erwerbsausfall in seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage offengelassen, ob generell angenommen werden darf, die Löhne stiegen im Durchschnitt real an. Es hielt fest, beim Erwerbsausfall seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, zu berücksichtigen. Damit lasse sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen. Demgegenüber könne die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden weitgehend nur abstrakt ermittelt werden; es sei im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts, nach einfachen und klaren Kriterien zu suchen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2;