{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-23_2017-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10586", "Checksum": "a5d60d8f23d90cf520e006775d308f89"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["1B 16 23", "2017 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2017 1B 16 23 (2017 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2017 1B 16 23 (2017 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2017 1B 16 23 (2017 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ermittlung der Reallohnerhöhung. | Art. 46 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:01:48", "Checksum": "d0415a9312e50a7a78a3f35999fdb611", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.01.2017 1B 16 23 (2017 I Nr. 1)\nRegeste:\nErmittlung der Reallohnerhöhung. | Art. 46 OR. | Zivilrecht\n\n die Bestimmung der Reallohnentwicklung im Pflegebereich herangezogen werden. Die von der Vorinstanz errechneten 0,65 % liegen unter der aufgezeigten Reallohnentwicklung der Jahre 1976 bis 2015. Die 0,65 % liegen auch unter der für den Haushaltschaden generell zugestandenen Reallohnerhöhung von 1 %. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, eine künftige Reallohnerhöhung von durchschnittlich 0,65 % als höchst wahrscheinlich anzunehmen, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Argument der Beklagten nichts zu ändern, es fehle der Stadt Luzern an Geld, weshalb sie zum Sparen gezwungen sei und die Pflegemitarbeitenden der Stadt Luzern künftig mit keinen generellen Lohnerhöhungen rechnen könnten. Diese Sicht blendet einerseits aus, dass primär nicht die Nominallöhne, sondern die Reallöhne massgebend sind. Andererseits greift sie zu kurz, da sie bloss auf die aktuelle finanzielle Situation der Stadt Luzern Bezug nimmt. Gefordert ist jedoch vorliegend eine Prognose für die nächsten 18 Jahre (bis Alter 64 der Klägerin und nicht auf die Stadt Luzern als Arbeitgeberin beschränkt). Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. |"}