2.6.Diese Beträge wurden wie erwähnt 30 Tage nach Zustellung der Abrechnungen fällig (oben E. 2.4). Der geforderte Verzugszins setzt eine Mahnung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Als solche kann vorliegend der Zahlungsbefehl vom 26. September 2014 gelten, der den Beklagten am 30. September 2014 zugestellt wurde. Die Beklagten haben dem Kläger somit auf den Betrag von Fr. 8'484.75 einen Verzugszins von 5 % seit 1. Oktober 2014 zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).