Insbesondere ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Abrechnungen Positionen enthalten würden, die im Mietvertrag nicht als von den Mietern zu tragende Nebenkosten bezeichnet wurden, oder dass die Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen würden oder dass die gesamten Kosten der Stockwerk-eigentümergemeinschaft nicht mit der korrekten Wertquote anteilsmässig auf die den Beklagten vermietete Einheit übertragen worden wären. Vor diesem Hintergrund sind dem Kläger die geforderten Beträge von Fr. 4'151.05 für das Jahr 2012 und von Fr. 4'333.70 für das Jahr 2013 zuzusprechen. 2.6. |