Die Beklagten bestritten den Erhalt dieses Einschreibens nicht, wohl aber, dass darin (auch) die Abrechnung für das Jahr 2012 gewesen sei. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass bei nachgewiesener rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substanziierten Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht. Dem Empfänger steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war (BGer-Urteil 4A_447/2011 vom 20.9.2011 E. 3, mit Hinweisen). Einen solchen Nachweis erbringen die Beklagten vorliegend nicht.