{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-1_2016-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10533", "Checksum": "2f4a06c18dfa1ea9f16989f0bf572f4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 1", "2016 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Die Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung kann eine Pauschale oder eine Abrechnung vorsehen. Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen; die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und er riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten. | Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 4 Abs. 2 VMWG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "bda0f694b6584e803c1bd5e14df31deb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)\nRegeste:\nNebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Die Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung kann eine Pauschale oder eine Abrechnung vorsehen. Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen; die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und er riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten. | Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 4 Abs. 2 VMWG. | Zivilrecht\n\n für die Nebenkostenabrechnung 2013 durch den Kläger, mit der Begründung, die Beträge könnten nicht überprüft werden; zurzeit gehe man davon aus, dass dem Kläger der Nachweis für seine Teilforderungen nicht gelinge. Nachdem die Vorinstanz am 8. Juli 2015 die entsprechende Edition verfügt und der Kläger am 31. Juli 2015 zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, erfolgten anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2015 seitens der Beklagten keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Abrechnung, weder betreffend Positionen noch betreffend Höhe. Inhaltliche Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 erfolgten im erstinstanzlichen Verfahren keine. Im Berufungsverfahren erfolgten inhaltliche Einwendungen gegen die Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 erstmals mit Eingabe vom 28. April 2016 und damit jedenfalls zu spät. Im Übrigen sind sie nicht geeignet, die Unrichtigkeit der klägerischen Abrechnungen darzutun oder zu belegen. Insbesondere ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Abrechnungen Positionen enthalten würden, die im Mietvertrag nicht als von den Mietern zu tragende Nebenkosten bezeichnet wurden, oder dass die Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen würden oder dass die gesamten Kosten der Stockwerk-eigentümergemeinschaft nicht mit der korrekten Wertquote anteilsmässig auf die den Beklagten vermietete Einheit übertragen worden wären. Vor diesem Hintergrund sind dem Kläger die geforderten Beträge von Fr. 4'151.05 für das Jahr 2012 und von Fr. 4'333.70 für das Jahr 2013 zuzusprechen. 2.6. |"}