{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-1_2016-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10533", "Checksum": "2f4a06c18dfa1ea9f16989f0bf572f4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 16 1", "2016 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Die Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung kann eine Pauschale oder eine Abrechnung vorsehen. Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen; die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und er riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten. | Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 4 Abs. 2 VMWG. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:18", "Checksum": "bda0f694b6584e803c1bd5e14df31deb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 26.08.2016 1B 16 1 (2016 I Nr. 12)\nRegeste:\nNebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Die Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung kann eine Pauschale oder eine Abrechnung vorsehen. Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen; die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und er riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten. | Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 4 Abs. 2 VMWG. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 26.08.2016 |\n| Fallnummer: | 1B 16 1 |\n| LGVE: | 2016 I Nr. 12 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 257a Abs. 2 OR, Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG und Art. 4 Abs. 2 VMWG. |\n| Leitsatz: | Nebenkosten dürfen dem Mieter nur dann gesondert belastet werden und sind nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben. Die Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung kann eine Pauschale oder eine Abrechnung vorsehen. Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen; die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und er riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}