Dies wiederum beinhaltet, dass er Liegenschaften (bei Uneinigkeit der Erben über den Anrechnungswert) durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen lassen kann. Das vorliegende Immobiliengutachten ist somit als verbindliches Gutachten gemäss Art. 618 ZGB zu qualifizieren. Dieses unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). …