518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblassers verfügten Anordnungen auszuführen (vgl. BGer-Urteil 2C_586/2015 vom 9.5.2016 E. 3.3.1). Letzteres bedeutet, dass er die Erbteilung entsprechend vorzubereiten hat (Karrer/Leu, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 518 ZGB N 14 und 52). Dies wiederum beinhaltet, dass er Liegenschaften (bei Uneinigkeit der Erben über den Anrechnungswert) durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen lassen kann.