618 ZGB N 2). Es ist daher folgerichtig, dass jedenfalls der Willensvollstrecker – wenn wie vorliegend ein solcher eingesetzt wurde – den Auftrag an die zuständige kantonale Amtsstelle kraft seines Amtes auch ohne Zustimmung einer der Erben erteilen kann. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr weitgehend. Er hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblassers verfügten Anordnungen auszuführen (vgl. BGer-Urteil 2C_586/2015 vom 9.5.2016 E. 3.3.1).