Nach § 81 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL 200) erfolgt diese Schatzung nach den Vorschriften des kantonalen Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 (SchG; SRL 626). Dafür zuständig ist nach § 29 SchG die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Damit steht fest, dass die Abteilung Immobilienbewertung, welche das Gutachten vom 21. Oktober 2011 verfasst hat, die nach Art. 618 ZGB zuständige Schatzungsbehörde ist.