Im Gutachten wird festgehalten: "Wir haben das Gesuch geprüft und festgestellt, dass die Abteilung Immobilien die einzige Institution ist, welche einen Beratungswert nach den Katasterwertprinzipen ermitteln kann. Auf das Gesuch ist somit einzutreten". Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so ist er nach Art. 618 ZGB "durch amtlich bestellte Sachverständige" zu schätzen. Nach § 81 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL 200) erfolgt diese Schatzung nach den Vorschriften des kantonalen Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 (SchG; SRL 626).