Entgegen der Behauptung des Beklagten sei dieses vom Willensvollstrecker mit Zustimmung beider Parteien in Auftrag gegeben worden. Die Bestreitung, dass dem nicht so sei, sei neu und daher unbeachtlich. Es handle sich zwar nicht um ein gerichtliches Gutachten. Dieses stelle aber einen sehr bedeutsamen Urkundenbeweis dar, weil es vom neutralen Willensvollstrecker eingeholt worden sei, die Zustimmung beider Parteien vorgelegen habe und es von der amtlichen, nach Art. 618 ZGB zuständigen Schatzungsbehörde verfasst worden sei.