Im Rahmen eines Erbteilungsprozesses war unter anderem die Bewertung der Nachlassliegenschaften strittig. Die Abteilung Immobilienbewertung des Kantons Luzern hatte deren Wert im Auftrag des Willensvollstreckers geschätzt. Das Bezirksgericht hat auf diese Schätzungen abgestellt, was vom Beklagten vor Kantonsgericht erfolglos beanstandet wurde. Aus den Erwägungen: 5. Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte bezeichne das Gutachten vom 21. Oktober 2011 erstmals vor Kantonsgericht als Parteigutachten. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei dieses vom Willensvollstrecker mit Zustimmung beider Parteien in Auftrag gegeben worden.