{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-62_2016-07-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10559", "Checksum": "5e248f19621c843b0a8fc03b29949316"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 62", "2016 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Willensvollstrecker ist befugt, Nachlassliegenschaften durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen zu lassen. | Art. 183 ZPO - 188 ZPO; Art. 618 ZGB; § 29 SchG und § 81 SchG. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:05", "Checksum": "01f9c05b3d1374231ef9c1ec00d6fca0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)\nRegeste:\nDer Willensvollstrecker ist befugt, Nachlassliegenschaften durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen zu lassen. | Art. 183 ZPO - 188 ZPO; Art. 618 ZGB; § 29 SchG und § 81 SchG. | Zivilprozessrecht\n\n\nNicht erstellt ist zwar, dass der Beklagte seine Zustimmung zum Gutachten gab, nachdem sich aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben des Willensvollstreckers vom 14. April 2011 ergibt, dass sich die Parteien auf keinen gemeinsamen Experten einigen konnten. Hingegen ist davon auszugehen, dass diese Zustimmung vorliegend nicht nötig war. Art. 618 ZGB regelt ja gerade den Fall, dass sich die Erben über den Anrechnungswert nicht einigen können (Schaufelberger/Lüscher, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 618 ZGB N 2). Es ist daher folgerichtig, dass jedenfalls der Willensvollstrecker – wenn wie vorliegend ein solcher eingesetzt wurde – den Auftrag an die zuständige kantonale Amtsstelle kraft seines Amtes auch ohne Zustimmung einer der Erben erteilen kann. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr weitgehend. Er hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblassers verfügten Anordnungen auszuführen (vgl. BGer-Urteil 2C_586/2015 vom 9.5.2016 E. 3.3.1). Letzteres bedeutet, dass er die Erbteilung entsprechend vorzubereiten hat (Karrer/Leu, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 518 ZGB N 14 und 52). Dies wiederum beinhaltet, dass er Liegenschaften (bei Uneinigkeit der Erben über den Anrechnungswert) durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen lassen kann. Das vorliegende Immobiliengutachten ist somit als verbindliches Gutachten gemäss Art. 618 ZGB zu qualifizieren. Dieses unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). …"}