{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-62_2016-07-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10559", "Checksum": "5e248f19621c843b0a8fc03b29949316"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 62", "2016 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.07.2016 1B 15 62 (2016 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Das Bezirksgericht hat auf diese Schätzungen abgestellt, was vom Beklagten vor Kantonsgericht erfolglos beanstandet wurde. Aus den Erwägungen:\n5. 5.1. Der Beklagte wendet vor Kantonsgericht weiter ein, das Gutachten der Abteilung Immobilienbewertung vom 21. Oktober 2011 sei gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Privatexpertise unbeachtlich. Als Privatgutachten sei es anzusehen, da es nicht vom Gericht, sondern vom Willensvollstrecker in Auftrag gegeben worden sei. Die Parteien hätten nie ihr Einverständnis zur Wahl des Gutachters erklärt und weder die Erblasserin noch die Parteien hätten das Gutachten als verbindlich und endgültig erklärt. Der Beklagte habe ein gerichtliches Gutachten beantragt. Indem die Vorinstanz das Privatgutachten als Beweismittel zugelassen habe und einzig gestützt darauf die Anrechnungswerte der Nachlassliegenschaften festgesetzt habe, habe sie Art. 168 Abs. 1 ZPO verletzt.\nDie Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte bezeichne das Gutachten vom 21. Oktober 2011 erstmals vor Kantonsgericht als Parteigutachten. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei dieses vom Willensvollstrecker mit Zustimmung beider Parteien in Auftrag gegeben worden. Die Bestreitung, dass dem nicht so sei, sei neu und daher unbeachtlich. Es handle sich zwar nicht um ein gerichtliches Gutachten. Dieses stelle aber einen sehr bedeutsamen Urkundenbeweis dar, weil es vom neutralen Willensvollstrecker eingeholt worden sei, die Zustimmung beider Parteien vorgelegen habe und es von der amtlichen, nach Art. 618 ZGB zuständigen Schatzungsbehörde verfasst worden sei. Der Beklagte habe es sodann unterlassen, die angeblichen Unstimmigkeiten im Gutachten durch einen Gegenbeweis oder zumindest einen Antrag auf ein gerichtliches Gutachten nachzuweisen. Entgegen seiner Behauptung habe der Beklagte vor Bezirksgericht diesbezüglich kein gerichtliches Gutachten verlangt. Eine Expertise habe er nur bezüglich der Thematik der Anrechnungswerte nach altrechtlichem Schatzungsgesetz beantragt.\n5.1.1. Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 entschieden, dass Parteigutachten keine Beweismittel im Sinn von Art. 168 Abs. 1 ZPO sind. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt damit einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Somit stellt das vom Willensvollstrecker in Auftrag gegebene Immobiliengutachten vom 21. Oktober 2011 kein gerichtliches Gutachten nach Art. 183 - 188 ZPO dar. Daran ändert nichts, dass der Beklagte diesen Einwand erst vor Kantonsgericht vorbrachte. Da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, gilt dafür das Novenrecht nicht.\n5.1.2. Die Klägerin macht hingegen geltend, der Auftrag für das Immobiliengutachten vom 21. Oktober 2011 sei vom neutralen Willensvollstrecker erteilt worden, beide Parteien hätten dazu ihre Zustimmung abgegeben und dieses sei von der nach Art. 618 ZGB zuständigen Schatzungsbehörde verfasst worden. Der Beklagte bringt vor, der Auftrag sei ohne seine Zustimmung erfolgt.\nVorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz deshalb auf das Immobiliengutachten abgestellt hat, weil dieses gestützt auf Art. 618 ZGB von der hierfür zuständigen Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verfasst wurde. Zu Recht hat damit die Vorinstanz das Immobiliengutachten nicht als gerichtliches Gutachten bezeichnet.\nAus den Akten ergibt sich sodann, dass das Immobiliengutachten durch Dr. iur. R.T. in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker am 14. April 2011 in Auftrag gegeben wurde. Im Gutachten wird festgehalten: \"Wir haben das Gesuch geprüft und festgestellt, dass die Abteilung Immobilien die einzige Institution ist, welche einen Beratungswert nach den Katasterwertprinzipen ermitteln kann. Auf das Gesuch ist somit einzutreten\". Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so ist er nach Art. 618 ZGB \"durch amtlich bestellte Sachverständige\" zu schätzen. Nach § 81 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL 200) erfolgt diese Schatzung nach den Vorschriften des kantonalen Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 (SchG; SRL 626). Dafür zuständig ist nach § 29 SchG die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Damit steht fest, dass die Abteilung Immobilienbewertung, welche das Gutachten vom 21. Oktober 2011 verfasst hat, die nach Art. 618 ZGB zuständige Schatzungsbehörde ist."}