6.3.4Der Unzulässigkeit von Nichteintretensentscheiden in den erwähnten Fällen steht auch der Sinn und Zweck des Schlichtungsobligatoriums, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung von Konflikten durch aussergerichtliche Verfahren herbeiführen soll, nicht entgegen. Solche Nichteintretensentscheide entlasten die Justiz nicht, verschliessen sie doch lediglich den Weg an das erstinstanzliche Gericht, während sie gleichzeitig denjenigen an die Rechtsmittelinstanz eröffnen (vgl. Schrank, a.a.O., S. 124 Rz 214).