Nichteintretensentscheide durch die Schlichtungsbehörde sind in Fällen betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben (oben E. 6.3.2.2), generell und unabhängig von der Besetzung unzulässig. 6.3.4Der Unzulässigkeit von Nichteintretensentscheiden in den erwähnten Fällen steht auch der Sinn und Zweck des Schlichtungsobligatoriums, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung von Konflikten durch aussergerichtliche Verfahren herbeiführen soll, nicht entgegen.