Sie bietet sodann – offenbar entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht – auch keine Möglichkeit, ausserhalb des erwähnten Anwendungsbereichs (oben E. 6.3.1 und 6.3.2.1) Fälle mittels Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung zu beenden; Nichteintretensentscheide durch die Schlichtungsbehörde sind in Fällen betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben (oben E. 6.3.2.2), generell und unabhängig von der Besetzung unzulässig.