Diese Bestimmung regelt lediglich die funktionelle Zuständigkeit für "klare Fälle" innerhalb der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (oben E. 6.3.1) und bei jenen Prozessvoraussetzungen, bei deren Nichtvorliegen ein Nichteintretensentscheid nach Massgabe der ZPO zulässig ist (oben E. 6.3.2.1). Sie bildet keine Grundlage für eine Ausdehnung der Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden in Bezug auf weitere Prozessvoraussetzungen (vgl. oben E. 6.3.2.2). Sie bietet sodann – offenbar entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht – auch keine Möglichkeit, ausserhalb des erwähnten Anwendungsbereichs (oben E. 6.3.1 und 6.3.2.1)