, mit Hinweisen). 6.3.3Nichts anders ergibt sich aus § 43 Abs. 2 JusG, wonach im Kanton Luzern, wie erwähnt, bei paritätischen Schlichtungsbehörden deren Präsident "für Nichteintretensentscheide in klaren Fällen" und für Abschreibungsentscheide zuständig ist. Diese Bestimmung regelt lediglich die funktionelle Zuständigkeit für "klare Fälle" innerhalb der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (oben E. 6.3.1) und bei jenen Prozessvoraussetzungen, bei deren Nichtvorliegen ein Nichteintretensentscheid nach Massgabe der ZPO zulässig ist (oben E. 6.3.2.1).