Zustellungen). Vielmehr hat die Schlichtungsbehörde die Parteien, namentlich den Gesuchsteller, auf ihre Vorbehalte aufmerksam zu machen. Beharrt der Gesuchsteller auf der Durchführung des Schlichtungsverfahrens, hat die Schlichtungsbehörde dem nachzukommen. Verläuft der Schlichtungsversuch erfolglos, hat sie die Klagebewilligung auszustellen und den Entscheid über das Vorliegen der entsprechenden Prozessvoraussetzungen dem Gericht zu überlassen (vgl. Schrank, a.a.O., S. 121 ff. Rz 211 ff., mit Hinweisen).