6.3.2.2Ist die Schlichtungsbehörde der Auffassung, dass eine andere Prozessvoraussetzung fehlt als die eben genannten, darf sie demgegenüber im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen – bei paritätischen Schlichtungsbehörden weder durch den Präsidenten noch in Dreierbesetzung. Dies betrifft Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage selbst ergeben – beispielsweise Fragen nach dem Rechtsschutzinteresse, dem Einhalten von Klagefristen oder der Aktiv- und Passivlegitimation – und umfasst selbstredend auch entsprechende Vorfragen (wie im Bereich des Mietrechts etwa jene nach der Nichtigkeit einer Kündigung oder nach form- und fristgerechten