O., S. 477, mit Hinweisen). 6.3.2.2Ist die Schlichtungsbehörde der Auffassung, dass eine andere Prozessvoraussetzung fehlt als die eben genannten, darf sie demgegenüber im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen – bei paritätischen Schlichtungsbehörden weder durch den Präsidenten noch in Dreierbesetzung.