Ist eine der genannten Prozessvoraussetzungen klar nicht gegeben, darf die Schlichtungsbehörde – bzw. bei paritätischen Schlichtungsbehörden deren Präsident (§ 43 Abs. 2 JusG) – hier einen Nichteintretensentscheid fällen. Können die Zweifel hingegen nicht restlos geklärt werden und hält der Gesuchsteller am Schlichtungsgesuch fest, darf die Schlichtungsbehörde hier keinen Nichteintretensentscheid erlassen – bei paritätischen Schlichtungsbehörden weder der Präsident noch in Dreierbesetzung –, sondern hat das Schlichtungsverfahren durchzuführen und gegebenenfalls die Klagebewilligung auszustellen (vgl. Weingart/Penon, a.a.O., S. 477, mit Hinweisen).