Ergeben sich dabei Zweifel am Vorliegen einer der erwähnten Prozessvoraussetzungen, so trifft die Schlichtungsbehörde auch hier einzig die Pflicht, die Parteien zur Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen oder zur Beibringung sachdienlicher Unterlagen aufzufordern. Ist eine der genannten Prozessvoraussetzungen klar nicht gegeben, darf die Schlichtungsbehörde – bzw. bei paritätischen Schlichtungsbehörden deren Präsident (§ 43 Abs. 2 JusG) – hier einen Nichteintretensentscheid fällen.