SRL Nr. 260]). 6.3.2 Die Prüfung der erwähnten Prozessvoraussetzungen durch die Schlichtungsbehörde erfolgt auch hier zunächst allein anhand des ihr zur Verfügung stehenden Materials, d.h. des Schlichtungsgesuchs, allfällig eingereichter Urkunden und allenfalls der Parteivorbringen an der Schlichtungsverhandlung. Ergeben sich dabei Zweifel am Vorliegen einer der erwähnten Prozessvoraussetzungen, so trifft die Schlichtungsbehörde auch hier einzig die Pflicht, die Parteien zur Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen oder zur Beibringung sachdienlicher Unterlagen aufzufordern.