; hält er daran fest, kann bei Nichtvorliegen von Prozessvoraussetzungen ein Nichteintretensentscheid erfolgen. Sind die Prozessvoraussetzungen klar nicht gegeben, liegt im Kanton Luzern bei paritätischen Schlichtungsbehörden wie jener für Miete und Pacht sowie jener für Arbeit die funktionelle Zuständigkeit für den Nichteintretensentscheid bei ihrem Präsidenten, andernfalls ist darüber in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]).