O., S. 477, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 60 ZPO). Zieht der Gesuchsteller sein Schlichtungsgesuch zurück, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (analog Säumnis [vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO]; nicht zu verwechseln mit dem Rückzug der Klage [vgl. Art. 208 ZPO]); hält er daran fest, kann bei Nichtvorliegen von Prozessvoraussetzungen ein Nichteintretensentscheid erfolgen.