Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch die Schlichtungsbehörde erfolgt zunächst allein anhand des ihr zur Verfügung stehenden Materials, d.h. des Schlichtungsgesuchs, allfällig eingereichter Urkunden und allenfalls der Parteivorbringen an der Schlichtungsverhandlung. Ergeben sich dabei Zweifel am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, so trifft die Schlichtungsbehörde nur, aber immerhin, die Pflicht, die Parteien zur Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen oder zur Beibringung sachdienlicher Unterlagen aufzufordern (vgl. Weingart/Penon, a.a.O., S. 477, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zu Art.