Die Schlichtungsbehörde führte am 21. August 2015 eine Schlichtungsverhandlung durch, an der keine Einigung erzielt wurde. Anschliessend trat sie mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, das Gesuch sei nach Ablauf der 30-tägigen Anfechtungsfrist und damit verspätet erfolgt. Aus den Erwägungen: 6.3.1 Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch die Schlichtungsbehörde erfolgt zunächst allein anhand des ihr zur Verfügung stehenden Materials, d.h. des Schlichtungsgesuchs, allfällig eingereichter Urkunden und allenfalls der Parteivorbringen an der Schlichtungsverhandlung.