Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen (E. 6.3.2.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und B, Mieter einer Wohnung in Z, reichten am 25. Juni 2015 bezüglich einer Mietvertragsänderung vom 23. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsbehörde führte am 21. August 2015 eine Schlichtungsverhandlung durch, an der keine Einigung erzielt wurde.