{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-15-59_2016-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10504", "Checksum": "0905bb03a5b7eb13eb8361bdfa2e0a44"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 15 59", "2016 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.03.2016 1B 15 59 (2016 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 24.03.2016 1B 15 59 (2016 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 24.03.2016 1B 15 59 (2016 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben, darf sie im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen (E. 6.3.2.2). | Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 212 ZPO; § 43 Abs. 2 JusG. | Zivilprozessrecht\n\n\n6.3.2.2Ist die Schlichtungsbehörde der Auffassung, dass eine andere Prozessvoraussetzung fehlt als die eben genannten, darf sie demgegenüber im reinen Schlichtungsverfahren auf keinen Fall einen Nichteintretensentscheid fällen – bei paritätischen Schlichtungsbehörden weder durch den Präsidenten noch in Dreierbesetzung. Dies betrifft Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage selbst ergeben – beispielsweise Fragen nach dem Rechtsschutzinteresse, dem Einhalten von Klagefristen oder der Aktiv- und Passivlegitimation – und umfasst selbstredend auch entsprechende Vorfragen (wie im Bereich des Mietrechts etwa jene nach der Nichtigkeit einer Kündigung oder nach form- und fristgerechten Zustellungen).\nVielmehr hat die Schlichtungsbehörde die Parteien, namentlich den Gesuchsteller, auf ihre Vorbehalte aufmerksam zu machen. Beharrt der Gesuchsteller auf der Durchführung des Schlichtungsverfahrens, hat die Schlichtungsbehörde dem nachzukommen. Verläuft der Schlichtungsversuch erfolglos, hat sie die Klagebewilligung auszustellen und den Entscheid über das Vorliegen der entsprechenden Prozessvoraussetzungen dem Gericht zu überlassen (vgl. Schrank, a.a.O., S. 121 ff. Rz 211 ff., mit Hinweisen).\n6.3.3Nichts anders ergibt sich aus § 43 Abs. 2 JusG, wonach im Kanton Luzern, wie erwähnt, bei paritätischen Schlichtungsbehörden deren Präsident \"für Nichteintretensentscheide in klaren Fällen\" und für Abschreibungsentscheide zuständig ist. Diese Bestimmung regelt lediglich die funktionelle Zuständigkeit für \"klare Fälle\" innerhalb der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (oben E. 6.3.1) und bei jenen Prozessvoraussetzungen, bei deren Nichtvorliegen ein Nichteintretensentscheid nach Massgabe der ZPO zulässig ist (oben E. 6.3.2.1). Sie bildet keine Grundlage für eine Ausdehnung der Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden in Bezug auf weitere Prozessvoraussetzungen (vgl. oben E. 6.3.2.2). Sie bietet sodann – offenbar entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht – auch keine Möglichkeit, ausserhalb des erwähnten Anwendungsbereichs (oben E. 6.3.1 und 6.3.2.1) Fälle mittels Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung zu beenden; Nichteintretensentscheide durch die Schlichtungsbehörde sind in Fällen betreffend Prozessvoraussetzungen, die sich aus der Klage ergeben (oben E. 6.3.2.2), generell und unabhängig von der Besetzung unzulässig.\n6.3.4Der Unzulässigkeit von Nichteintretensentscheiden in den erwähnten Fällen steht auch der Sinn und Zweck des Schlichtungsobligatoriums, das die Justiz entlasten und eine raschere und kostengünstigere Bereinigung von Konflikten durch aussergerichtliche Verfahren herbeiführen soll, nicht entgegen. Solche Nichteintretensentscheide entlasten die Justiz nicht, verschliessen sie doch lediglich den Weg an das erstinstanzliche Gericht, während sie gleichzeitig denjenigen an die Rechtsmittelinstanz eröffnen (vgl. Schrank, a.a.O., S. 124 Rz 214)."}