Damit bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auch Ausfluss der im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom Kantonsgericht gemachten Ausführungen sind. Inwieweit die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll, ist vom Kläger weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. 4.7. Damit bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz, dass sich die Beklagte 1 als Dritte auf Art. 973 Abs. 1 ZGB berufen kann und bei Vertragsabschluss am 3. Januar 2003 gutgläubig war.