ZGB N 28 f. mit Hinweisen). Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, selbst wenn die Beklagte 1 als Dritte zu behandeln wäre, seien seine vorinstanzlichen Vorbringen mehr als geeignet, die Vermutung des guten Glaubens umzustossen. Auch gehe die Auffassung fehl, wonach er (der Kläger) erst im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens betreffend Feststellung der Vertragsnichtigkeit resp. im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Falschbeurkundung Kenntnis von der Vertragsnichtigkeit erhalten habe. Der Beklagte 2 habe unbestrittenermassen eine Schwarzgeldzahlung geleistet, weshalb es naiv sei zu behaupten, er habe von der Nichtigkeit nichts gewusst.