Sind dem Erwerber Tatsachen bekannt, die bei ihm bei einem durchschnittlichen Mass von Intelligenz und Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs erwecken, so ist er zu näheren Erkundigungen verpflichtet. Es ist denkbar, dass sich die fraglichen Tatsachen nicht aus dem Grundbuch ergeben oder diesem sogar widersprechen. Derjenige, welcher bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, kann sich nicht auf seinen guten Glauben berufen (Schmid, a.a.O., Art. 973 ZGB N 28 f. mit Hinweisen).