Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt. Inwiefern sie für den vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Zu beachten sind jedoch die nachfolgend in E. 4.6 genannten Voraussetzungen an den Schutz des guten Glaubens des Erwerbers.(…) Als Dritte geniesst die Beklagte 1 somit vermutungsweise den Schutz des guten Glaubens von Art. 973 Abs. 1 ZGB. 4.6. Der Schutz des guten Glaubens gilt nicht absolut. Sind dem Erwerber Tatsachen bekannt, die bei ihm bei einem durchschnittlichen Mass von Intelligenz und Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs erwecken, so ist er zu näheren Erkundigungen verpflichtet.